Liefer-AGB

1. Allgemeines
1.1 ratiopharm erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern im Einzelfall zwischen ratiopharm und dem Kunden nichts Abweichendes vereinbart wurde.

1.2 Auch wenn das jeweilige Rechtsgeschäft in einer anderen als der deutschen Sprache abgeschlossen wurde, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ratiopharm in ihrer deutschen Fassung. Jede anderssprachige Version dient lediglich der Information.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, es sei denn, ratiopharm hätte deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Lieferbedingungen
2.1 ratiopharm ist nicht zur Lieferung verpflichtet, sofern aus einem früheren Rechtsgeschäft mit dem Kunden noch offene Forderungen bestehen.

2.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen bei ratiopharm eingetretenen Umstand, so kann der Kunde unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 4 Wochen schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung des Kunden bei ratiopharm zu laufen. Lieferfristüberschreitungen bis zu 10 Tage hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass daraus ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht abgeleitet werden kann.

2.3 Wurde mit dem Kunden vereinbart, dass die Ware während eines bestimmten Zeitraums vom Kunden abzurufen ist und wird dieser Abruftermin überschritten, so ist ratiopharm berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zumindest in der Höhe der Herstellungskosten zu fordern.

2.4 Die Angebote von ratiopharm sind freibleibend. Sie werden erst durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (Fax, e-Mail, Post) durch ratiopharm verbindlich. Als Lieferkondition gilt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, EXW ratiopharm, Wien (Österreich) gemäß ICC INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

2.5 ratiopharm liefert in Österreich Arzneispezialitäten nur an Bezugsberechtigte im Sinne des § 57 AMG. Durch die Bestellung von Arzneimitteln erklärt der Kunde, dass er dazu laut AMG berechtigt ist und dass er sämtliche daraus resultierenden Pflichten hinsichtlich der Dokumentation von Lagerung und Lieferung nach den anwendbaren Gesetzen, insbesondere § 22 Arzneimittelbetriebsordnung (AMBO) und § 8 Apothekenbetriebsordnung (ABO), vollständig erfüllt. ratiopharm behält sich vor, Angaben zu überprüfen und/oder Bestellungen abzulehnen. Die Bezugsberechtigung ist vom Kunden nach Aufforderung der ratiopharm unverzüglich schriftlich nachzuweisen und die entsprechende Dokumentation in Kopie zur Verfügung zu stellen.

3. Mängelrügen
3.1 Der Kunde hat die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen und dabei erkennbare Mängel spätestens innerhalb von acht Tagen schriftlich spezifiziert gegenüber ratiopharm anzuzeigen, andernfalls gilt die jeweils gelieferte Ware als genehmigt. Stellt ratiopharm die Mangelhaftigkeit einer vom Kunden gerügten Ware fest, erfolgt die Ersatzlieferung mangelfreier Ware nur Zug um Zug gegen Rücksendung der mangelhaften Ware.

3.2 Von einer Anzeigepflicht des Kunden sind nur jene Mängel ausgenommen, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist entdeckt werden können. Diese Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ankunft der Ware am vereinbarten Bestimmungsort, unter genauer Bezeichnung des Mangels vom Kunden schriftlich gegenüber ratiopharm gerügt wurden.

3.3 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in den Fällen der Genehmigung gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 ausgeschlossen. Die Mängelrüge hat ratiopharm nachweislich zuzugehen.

3.4 Auf Aufforderung von ratiopharm hat der Kunde Muster der mangelhaften Ware oder entsprechende Nachweise der Mangelhaftigkeit auf eigene Kosten an ratiopharm zu übermitteln.

3.5 Ab Feststellung eines Mangels durch den Kunden ist jegliche weitere Verfügung über die Ware, insbesondere deren weiterer Vertrieb oder allfällige (weitere) Be- oder Verarbeitung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ratiopharm bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unzulässig.

3.6 Die Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur nach Aufforderung oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ratiopharm gestattet. Eine Annahme dieser Rücksendung bedeutet keine Anerkennung der geltend gemachten Mängel.

3.7 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, entbindet die erhobene Mängelrüge den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

3.8 Retouren
Vorbehaltlich der sonstigen Rechte des Käufers gemäß dieses Punkt 3. werden abgelaufene Arzneispezialitäten bis zu 6 Monate nach dem auf der Packung ersichtlichen Verfalldatum gegen Gutschrift des Fakturenwerts der Lieferung, abzüglich 40%, zurückgenommen. Die Rücksendung von Arzneispezialitäten mit abgelaufenem Verfalldatum wird einmal pro Kalenderquartal entgegengenommen und hat an das am Lieferschein ersichtliche Auslieferungslager zu erfolgen. Von diesem Recht auf Rücksendung sind ausgenommen: Suchtgifte und psychotrope Arzneimittel; Sera, Vaccine und Impfstoffe; Kühlware; Onkologika; nicht registrierte, auf Klinikanforderung gelieferte Ware; bei der Lagerung unansehnlich gewordene Packungen; im Warenverzeichnis als „nicht lieferbar“ gekennzeichnete Arzneispezialitäten; kostenlos abgegebene Packungen (z.B. Ärztemuster, klinische Versuchsmuster etc.). Für Warenrücksendungen außerhalb dieser Regelungsbereiche übernimmt ratiopharm keinerlei Haftung. ratiopharm behält sich insbesondere vor, die Annahme zu verweigern oder diese Ware ersatzlos zu vernichten.

4. Gewährleistung und Haftung
4.1 ratiopharm leistet Gewähr, dass die von ihr gelieferte Ware den geltenden österreichischen und EU-Arzneimittelvorschriften entspricht und alle gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

4.2 Im Falle einer ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrüge behält sich ratiopharm das Recht vor, entweder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren oder Verbesserung bzw. Ersatzlieferung zu leisten oder aber die mangelhafte Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Der Nachweis, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, obliegt dem Kunden während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist.

4.3 Jeder Schadenersatzanspruch des Kunden gegen ratiopharm ist mit dem Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Jedenfalls ist die Haftung der ratiopharm, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle von ihr verschuldeter oder zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Eine Haftung der ratiopharm für entgangenen Gewinn, indirekten Schaden oder Mangelfolgeschaden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei einer von ratiopharm schuldhaft verursachten oder zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes oder des Arzneimittelgesetz gilt die gesetzlich geregelte Haftung.

4.4 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn ratiopharm Vorsatz oder grobe Fahrlässsigkeit vorzuwerfen ist oder zu vertreten hat oder im Fall einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

4.5 Der Käufer hat diese Einschränkungen der Haftung der ratiopharm an seine allfälligen Kunden weiter zu geben, sodass die Geltung der Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 ratiopharm behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich aller Nebenkosten, vor. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, die von ratiopharm an ihn gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Er tritt ratiopharm bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ratiopharm nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. ratiopharm behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Im Fall einer gerichtlichen Pfändung dieser Waren hat der Kunde ratiopharm unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung ihres Vorbehaltseigentums entsprechend zu unterstützen.

6. Meldepflichten (Pharmakovigilanz, Qualitätsmängel)
Der Kunde wird ratiopharm unverzüglich Wahrnehmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes über (i) vermutete Nebenwirkungen oder (ii) die nicht vorschriftsmäßige Verwendung, oder (iii) das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder (iv) nicht ausreichende Wartezeiten, oder (v) häufig beobachteten unsachgemäßen Gebrauch und schwerwiegenden Missbrauch, oder (vi) Qualitätsmängel von Arzneimitteln melden.

7. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
Zur Abtretung von Rechten und Pflichten sowie Forderungen – sei es zur Gänze oder auch nur teilweise – bzw. zur Verpfändung an Dritte ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ratiopharm berechtigt, ausgenommen sind seine Geldforderungen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen mit der Kaufpreisforderung von ratiopharm ist dem Kunden untersagt, außer dieser wurde von ratiopharm schriftlich zugestimmt.

8. Verkürzung über die Hälfte
Dem Kunden steht das Rechtsmittel der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) nicht zu.

9. Geltende ethische Standards, Korruptionsbekämpfung
9.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ratiopharm, als Gruppengesellschaft der Teva Pharmaceutical Industries Ltd., verschiedene Gesetze zur Korruptionsbekämpfung beachten muss, insbesondere den „Foreign Corrupt Practices Act“ („FCPA“) in den USA und den „UK Bribery Act 2010“ in Großbritannien, alle zusammen als „Anti-Korruptionsgesetze“ bezeichnet. Sämtliche für ratiopharm geltenden Gesetze und Prinzipien zur Korruptionsbekämpfung untersagen die Zahlung, das Angebot, die Zusicherung oder die Autorisierung der Zahlung oder Übertragung von Korruption darstellenden Zuwendungen oder Vorteilen jeglicher Art, ob direkt oder indirekt, an einen Amtsträger (§ 74 (1) 4a StGB), oder an eine andere Person, wenn bekannt ist, dass die gesamte oder ein Teil einer Zahlung, Zuwendung oder eines Vorteils einem Amtsträger angeboten, gegeben, zugesichert bzw. an diesen weitergegeben wird. Auch Bestechung im geschäftlichen Verkehr in der Absicht, durch eine Zahlung oder Übertragung von Zuwendungen oder Vorteilen, gleichgültig ob direkt oder indirekt, an eine Privatperson, Geschäfte oder einen geschäftlichen Vorteil zu erhalten oder zu behalten oder das Verhalten des Empfängers unzulässig zu beeinflussen, ist verboten.

9.2 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ratiopharm hat der Kunde die geltenden österreichischen Gesetze zur Korruptionsbekämpfung strikt zu beachten und keinerlei Handlungen zu ergreifen, die dazu führen würden, dass ratiopharm direkt oder indirekt gegen die geltenden österreichischen Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verstößt. Der Kunde ist verpflichtet, ratiopharm unverzüglich zu verständigen, wenn er von einer Regierungsbehörde oder einem Gericht des Verstoßes gegen den FCPA oder andere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung in einem beliebigen Land überführt wurde. Der Kunde sichert zu, dass von ihm keine im Rahmen der aufrechten Geschäftsbeziehung mit ratiopharm erhaltenen Zuwendungen akzeptiert oder verwendet wurden oder werden und dass er keine Handlungen ergriffen hat oder ergreifen wird, die gegen die geltenden österreichischen Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verstoßen haben oder verstoßen würden.

9.3 Der Kunde bestätigt, dass alle Zahlungen und Vergütungen der ratiopharm im Rahmen der aufrechten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden den ortsüblich angemessenen Marktwert für die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen darstellen und dass die Zahlungen als solche den Kunden nicht in unzulässiger Weise dazu veranlassen, eine offizielle Handlung zum Nutzen von ratiopharm vorzunehmen, die illegal oder unmoralisch wäre oder eine Verletzung der Treuepflicht oder anderer Pflichten darstellen würde.

9.4 ratiopharm hat das Recht, ein Vertragsverhältnis oder Rechtsgeschäft und alle Zahlungen in diesem Zusammenhang mit dem Kunden zu kündigen oder hiervon den Vertragsrücktritt zu erklären, wenn in gutem Glauben anzunehmen ist, dass der Kunde oder einer seiner Mitarbeiter gegen gesetzliche Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung oder diesen Punkt 9, verstoßen hat.

10. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsbestimmungen. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ratiopharm in Wien, Österreich. ratiopharm ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand an einen anderen Ort, z.B. den Ort des Kunden, zu verlegen.